Satzung
Satzung des Gesangvereins "voCappella Zeilhard e.V.", vormals Bruderkette Zeilhard e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1912 gegründete Verein führt ab 26.02.2002 den Namen voCappella Zeilhard e.V. und hat seinen Sitz in Reinheim, Stadtteil Zeilhard. Der Gesangverein gehört zum Sängerkreis Gersprenz" im Hessischen Sängerbund e.V. (HSS), Sitz Frankfurt/M.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Chor pflegt neben dem guten Volkslied auch andere anspruchsvolle, dem Leistungsvermögen angepasste Literatur. Er will durch Chorkonzerte und sonstige musikalische Veranstaltungen bei der interessierten Hörerschaft im Allgemeinen und bei seinen Mitgliedern und Angehörigen im Besonderen den Sinn für die Musik wecken, das Interesse vertiefen zur Volksbildung und zur Erhaltung des Kulturgutes beitragen.
2. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
a) regelmäßige wöchentliche Übungsstunden,
b) Veranstaltungen von Konzerten und Vorträgen,
c) Veranstaltungen zur Pflege der Geselligkeit.
Die Konzerte werden in der Hauptsache von den Mitgliedern selbst dargeboten und müssen ein der volkskulturellen Arbeit entsprechendes Niveau erreichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die o.g. gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung und Pflege des Chorgesanges. Für seine Kinder- und Jugendgruppen gilt der Verein als Organisation der Jugendpflege.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitschaft, Vereinsbeschlüsse auszuführen.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
4. Die aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Übungsstunden verpflichtet.
5. Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
Die Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie staffeln sich in Beiträge für aktive und inaktive Mitglieder, jugendliche Mitglieder, Schüler, Studenten und Familienbeiträge. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie zahlen zu vereinseigenen Veranstaltungen keinen Eintritt. Vereinsmitglieder, die ihren Wehr- oder Ersatzdienst ableisten, sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
a) Mitgliederversammlung (§ 8)
b) Vorstand {§ 9)
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung liegt vor, wenn über die ortsübliche Presse, den Reinheimer Nachrichten (u.a. Mitteilungsblatt der Stadt Reinheim) fristgemäß, d.h. mindestens 14 Tage vorher eingeladen wurde Die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Mitglieder ist nicht erforderlich.
Sollte aufgrund der Gesetzeslage oder behördlicher Verordnungen eine Versammlung in geschlossenen Räumen nicht möglich sein, kann die Mitgliederversammlung auch als Videokonferenz durchgeführt werden. Die erforderlichen Angaben zum Internetzugang und die Login-Daten werden mit der Versammlungseinladung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Halbjahr des darauffolgenden Kalenderjahres statt. Die Einladung hierzu ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern bekanntzumachen. Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten: Jahresbericht des Vorstands, Bericht der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes und Neuwahl (Vorstand, Kassenprüfer).
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von 25 % der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes anzusetzen. Ihre Bekanntmachung erfolgt in derselben Weise wie die der Jahreshauptversammlung.
In der Jahreshauptversammlung ist der Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten und ein Beschluss über die Entlastung des Vorstandes herbeizuführen. Dieser Beschluss erfolgt durch mündliche Abstimmung.
Wenn nicht anders beschlossen wird, erfolgt die Wahl des Vorstandes in der Mitgliederversammlung durch Stimmzettel. Alle anderen Beschlüsse können durch Zuruf getätigt werden. Die einfache Mehrheit entscheidet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 75 % der anwesenden Mitglieder. In jeder Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem 16. vollendeten Lebensjahr eine Stimme.
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und das Ergebnis bekanntzugeben.
Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie dürfen ihre Tätigkeit höchstens 2 Jahre hintereinander ausüben. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand verbleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt wurde.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.
§ 9 Der Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 1. Rechner
e) dem 2. Rechner
f) dem 2. Schriftführer
g) dem Kassierer
h) 7 Beisitzern (anteilmäßig weibliche Vertreter)
i) dem Pressewart
Geschäftsführender Vorstand sind die Personen a) - d). Er kann in dringenden Fällen bis zu einem Betrag von 100,- DM ohne Gesamtvorstandsbeschluss verfügen. Diese Geldausgaben. sind in der nächsten Gesamtvorstandssitzung bekanntzugeben.
Den Beisitzern sollten gewisse Aufgabengebiete innerhalb des Vereins übertragen werden. Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. Stimmberechtigt sind nur die Vorstandsmitglieder.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende der 1. Rechner und der 1. Schriftführer. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Vereinsintern wird bestimmt dass der 1. Rechner und der 1. Schriftführer von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn beide Vorsitzenden (1. u. 2. Vors.) verhindert sind.
3. Die Kassenprüfer, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, haben jederzeit das Recht, Kassenrevisionen vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen. Nach jeder Revision haben sie den Mitgliedern Bericht zu erstatten.
§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
2. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit.
3. Er kann vorgenommen werden:
a) bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins, Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse und der Satzung des Vereins,
b) nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung und
c) bei Beitragsrückständen von 6 Monaten und darüber.
4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Mitgliedschaft im Hessischen Sängerbund. Das Mitglied verliert sämtliche Ansprüche an Verein, Sänger, Kreis und Hessischen Sängerbund. Die Beiträge sind bis zum Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft zu zahlen. Ferner verliert er das Recht, das Vereinsabzeichen zu tragen, Ehrennadeln sind davon ausgenommen.
§ 11 Austritt aus dem Bund
Der Austritt des Vereins aus dem Hessischen-Sängerbund kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 75% Stimmenmehrheit erfolgen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung mit 75 % Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn weniger als acht aktive Mitglieder sich bereit erklären, den Vereinsbetrieb weiterzuführen.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Vorsitzende sind sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Das Restvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu gleichen Teilen dem DRK (Ortsverband Zeilhard-Georgenhausen) und der Freiwilligen Feuerwehr Zeilhard zu mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
Beschlossen durch ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung am 31.01.1980, geändert am 17.02.1998, am 26.02.2002, am 09.03.2017 und zuletzt am 11.09.2021.